Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 
 
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; 
sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs-oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. 
 
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
der Schriftform. 
 
I. Leistungs-und Reparaturbedingungen 

1. Allgemeines 

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, 
gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung 
für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 
und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ 
auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). 

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen 
usw. sind nur an nähernd als maß-und gewichtsgenau anzusehen, 
es sei denn, die Maß-und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. 
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums-und 
Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers 
Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich 
verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell 
erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung 
unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine 

2.1 Der vereinbarte Liefer-oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, 
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die der Werkunternehmer nicht zu 
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie 
Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung 
notwendig sind. 

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) 
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung 
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf 
dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach 
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. 
 
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge 
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt 
(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 
 
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt 
werden konnte. 
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist; 
3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.  
3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich 
der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind. 

4. Gewährleistung und Haftung 

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine 
Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die 
VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C. 

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene 
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 
der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem 
Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. 

4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl 
durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. 

4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder 
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der 
Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung 
ist. 

4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen 
Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen 
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der 
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für Schäden die auf 
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer Vorsätzlichen 
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder 
Erfüllungsgehilfen beruhen. 
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch 
den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag,  
Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer 
Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung. 
 
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. 
 
4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des 
Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden. 

4.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der Kunde 
unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme 
oder Inbetriebnahme, dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist 
dieser von der Mängelhaftung befreit. 

4.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, 
soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der 
Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses 
unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der 
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. 
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber 
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden 
sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers 
oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. 

Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung 
und unerlaubten Handlungen. 
 
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden 
bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten 
des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung 
für den Kunden entsprechend. 
 
4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen 
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B. 
 
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen 

6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein 
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand 
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher 
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend 
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige 
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit 
diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 

6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann 
vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet 
werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung 
die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung 
für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist 
ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,  
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert 
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 

7. Eigentumsvorbehalt 
Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche 
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten 
Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmens 
aus dem Vertrag vor. 
 
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus 
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den 
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. 
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. 
 
Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die 
Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits-und 
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum 
Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend. 
 
8. Preise und Zahlungsbedingungen 

8.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer. 

8.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der 
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden 
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden 
diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige 
und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen 
§ 15 Nr. 5 VOB/B. 

8.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach 
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen 
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom 
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom 
Kunden zu leisten. 


II. Verkaufsbedingungen 

1. Eigentumsvorbehalt 
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis 
zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. 
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber 
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei 
nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung 
und Verpfändung untersagt. 
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen 
Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf 
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits 
jetzt an diesen abgetreten werden. 
 
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des 
Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt 
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug  
oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der 
Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit 
angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen 
Verkauf bestmöglich verwerten. 
Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das 
Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen 
des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und 
der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. 
 
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung 
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich 
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des 
Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer 
Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von 
Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der 
Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem 
Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen 
Instandsetzung unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. 
 
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr 
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 
10% übersteigt. 
 
2. Abnahme und Abnahmeverzug 
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, 
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den 

Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. 
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung 
mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder 
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 
 
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises 
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich 
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. 
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies 
zumutbar ist. 
 
 
3. Gewährleistung und Haftung 

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen 
beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 
Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der 
Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten 
durchgeführt. 
Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen 
Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes 
übersteigen würden. 
 
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, 
sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt 
werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert,  
kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung 
(Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde 
wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen. 

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich 
durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. 

3.4 Punkt 5.1.4. der Leistungs-, und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt 
sinngemäß. 

3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den 
Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantierte 
Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel 
herbeigeführt habe, widerlegt. 

3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des Kunden einschließlich 
etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden 
aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe 
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für 
leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß positiver Vertragsverletzung oder 
unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den 
Kunden entsprechend. 

3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach 
besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit 
der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart 
wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen. 

4. Rücktritt 

4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten: 

4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen 
Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von 

4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage 
überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen läßt. 

4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder 
seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden. 

4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten: 
wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit 
Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor 
bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen 
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf 
Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, 
wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen. 
 
4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen 
Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer 
für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für 
Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des 
Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. 
Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei 
auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. 

III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen 

1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. 
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können 
getrennt berechnet werden. 

2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.  
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. 
In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn 
der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. 

3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Ec-Schecks („eurocheque-System“) und 
Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen 
ec-Scheckkarte („eurocheque-System“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung. 

4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem 
Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe 
des gesetzlichen Zinses zu ersetzen. 

IV. Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung 
einschließlich Wechsel-und Scheckforderungen mit Kaufleuten , juristischen Personen 
des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist 
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. 
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im 
Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort 
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum 
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.